SATZUNG

 

Rainbow Cowboys Altbessingen e.V.,

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

I.             Der am 29.11.2009 in Altbessingen gegründete Verein führt den Namen "Rainbow Cowboys      e.V.".

            Der Verein hat seinen Sitz in Arnstein. Der Verein ist in das Vereinsregister von Würzburg          unter VR 200436 eingetragen.

 

II.           Ein Anschluss an den BLSV ist Bestandteil der Satzung.

 

III.          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des             Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

IV.        Der Zweck der Vereins ist die Förderung des Country-Dance-Sports, insbesondere durch          Proben , Auftritte und Tanzkurse.

 

V.         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel             des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

VI.        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch     unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

I.             Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

II.         Juristische Personen werden als Mitglied aufgenommen.

 

III.       Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch     zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.          Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Ein          Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

 

I.             Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

            Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

II.         Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

 

III.          Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen      werden

            a)         wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

            b)         wegen Zahlungsrückstands mit Beträgen eines Jahresbeitrags trotz zweimaliger                        Mahnung,

            c)         wegen unehrenhafter Handlungen,

            d)         wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Vereins.

 

            Vor Entscheidung des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von           mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu     äußern. Geschieht dies nicht, ist der Beschluss des Gesamtvorstandes endgültig.

            Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

            Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

            Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem   Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige           Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist      ausgeschlossen.

            Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse zuzustellen.

            Der Ausschluss ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

 

§ 4 Beiträge

 

I.          Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung und wird in der Beitrags- und         Gebührenordnung niedergeschrieben.

 

II.         Der Beitrag ist jährlich im Voraus per Überweisung oder Barzahlung zu zahlen und in voller        Höhe zu entrichten.

 

III.       Neben dem Beitrag können weitere Gebühren, wie Aufnahme-, Bearbeitungs- oder

 IV.       Mahngebühren erhoben werden.  Die Höhe der Gebühren wird in der Beitrag- und          Gebührenordnung niedergeschrieben.

 

V.         Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

I.          Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

 

II.         Juristische Personen sind nicht stimmberechtigt.

 

III.          Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder der Vereins.

            Juristische Personen können nicht gewählt werden.

 

§ 6 Entleihen von Geräten

 

I.             Vorhandene Geräte werden den Mitgliedern kostenlos zur Verfügung gestellt, müssen aber       pfleglich behandelt werden. Eine gesonderte Überlassungsvollmacht wird von jedem Mitglied         eingeholt.        

 

§ 7 Organe des Vereins

 

I.          Organe der Vereins sind

            a)         die Mitgliederversammlung

            b)         der geschäftsführende Vorstand

            c )        der Gesamtvorstand

 

II.           Die Mitglieder der Vorstandschaft üben Ihre Tätigkeit Ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.

 

§ 8 Vorstand

 

I.             Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus höchstens acht Mitgliedern, darunter:

 

II.           a) 1. Vorsitzender                    

            vertreten durch

            b) 2. Vorsitzender        

            c) Schatzmeister

            d) 1. und 2.Kassenprüfer

            e) Schriftführer

                f) bis zu zwei Beisitzer

 

III.       Geschäftsführender Vorstand in Sinne des §26 BGB sind der

            a ) 1.Vorsitzende

            b ) 2.Vorsitzende

            c ) Schatzmeister

 

            Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils zu zweit          gemeinschaftlich.

 

IV.        Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorstand geleitet. Er tritt    zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder einer der Vorstandsmitglieder es     beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied             kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

V.           Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

            a)         Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

            b)         Bereitstellung von Fördermittel,

            c)         Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

            d)         Durchführen von Veranstaltungen, die zu Einnahmen führen,

            e)         Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf den Country-Dance-Sport.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

I.          Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

 

II.         Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen, möglichst in den ersten drei            Monaten des Kalenderjahres.

 

 III.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen mit             entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

            a)         der Vorstand beschließt,

            b)         ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

 

IV.          Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in          Form einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Termin der Absendung der Einladung     und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 21 Tagen liegen.      

 

V.         Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

            Diese muss folgende Punkte enthalten:

            a)         Bericht des Vorstandes,

            b)         Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfers,

            c)         Entlastung der Vorstandes,

            d)         Wahlen soweit diese erforderlich sind,

            e)         Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

            f)          Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge.

           

VI.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder             beschlussfähig.

 

  • < >      Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder   gefasst. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Mehrheit des Vorstandes den          Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der         erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.VIII.       Auf der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Eine         Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Einem Mitglied     dürfen maximal drei Stimmen übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn             der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.

     

     

    IX.        Anträge können gestellt werden von

                a)         den Mitgliedern,

                b)         dem Vorstand.

     

    X.         Über Anträge die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der            Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor           der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht       wird.    

                Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als    Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge auf Satzungsänderung             können nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig        beschlossen wurde.

     

    XI.        Die Wahl der Vorstandschaft geschieht per Akklamation. Der Kassenprüfer kann in gleicher      Weise gewählt werden.

     

    XII.      Die Auflösung des Vereins (§14).

     

     

    § 10 Bewilligung von Fördermitteln

     

                Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt ausnahmslos durch den Vorstand.

     

    § 11 Protokollierung der Beschlüsse

     

                Über die Vorstandssitzung, die Mitgliederversammlung und das Gremium zu Bewilligung           von Fördermitteln ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorstand und dem         Protokollführer zu unterzeichnen ist.

     

    § 12 Wahlen

     

    I.          Die Mitglieder des Vorstandes, sowie zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren     gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.

     

    II.         Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist umgehend bei der nächsten

    III.       Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen, dessen Amtszeit zur turnusgemäßen

    IV.        Neuwahl des Vorstandes beendet ist.

     

    § 13 Kassenprüfung

     

    I.          Die Kasse des Vereines wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des       Vereines gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der    Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der             Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandschaft.

     

    § 14 Auflösung des Vereines

     

    I.          Die Auflösung des Vereines kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von den     anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung    darf nur der Punkt "Auflösung, oder Aufhebung des Vereines" stehen.

     

    II.         Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

                a)         der Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder beschlossen hat,

                b)         oder von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vereines schriftlich                          gefordert wurde.

     

    III.       Der Beschluss ist rechtskräftig mit Zweidritteln anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern       die, die Auflösung des Vereines bestimmen.

     

    IV.        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks,      fällt sein Vermögen an einen gemeinnützigen Verein zwecks Verwendung zur Förderung des     Sports, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. 

     

     

    § 15 Datenschutz

     

    I.             Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die          sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes- Sportverband e.V. (BLSV) [und aus       der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden] ergeben, werden im         Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-            Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue    Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] digital gespeichert:

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      Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

     

    II.        Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es     untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen         Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich         zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des             Mitglieds aus dem Verein fort.

    III.          Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende   Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

    • < >< > < >< > < >Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

       

       

      IV.          Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand             gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] bei Darlegung   eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

      V.            Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen            Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an      Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

      VI.          Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen,           Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem        vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
                  Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke   hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen           Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung     eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der   betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

      VII.        Jedes Mitglied [Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter] hat im Rahmen der           rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft          über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der       Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch     und Übertragbarkeit seiner Daten.

      VIII.       Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre       Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen     Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

      IX.          Die Vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und     organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

      X.         Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein           Datenschutzbeauftragter bestellt [ab 10 Personen, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt          sind].

       

       

       

       

       

       

      • Arnstein, 21.02.2019